Art. 1 BayRohrlEnteigG
Enteignungszweck
(1) 1Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage – nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, ber. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470), in Verbindung mit Nr. 19.4.2 der Anlage 1 UVPG – zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. 2Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Abs. 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann.
(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Abs. 1 bezeichneten Vorhabens
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der Gewährleistung und Verbesserung der Ethylenversorgung, um den bayerischen Petrochemiestandort zu stärken,
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der Förderung des Wettbewerbs durch die Vergrößerung des Markts für Ethylen,
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der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie und
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dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Transportsicherheit durch Vermeidung von Straßen- oder Schienentransporten.
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