Art. 1 BayRohrlEnteigG

Enteignungszweck

(1) 1Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage – nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, ber. 2797), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470), in Verbindung mit Nr. 19.4.2 der Anlage 1 UVPG – zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. 2Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Anlage neben den in Abs. 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Interessen dient und neben deutschen auch ausländischen Nutzern zur Verfügung stehen kann.

(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Abs. 1 bezeichneten Vorhabens

1.

der Gewährleistung und Verbesserung der Ethylenversorgung, um den bayerischen Petrochemiestandort zu stärken,

2.

der Förderung des Wettbewerbs durch die Vergrößerung des Markts für Ethylen,

3.

der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie und

4.

dem Umwelt- und Klimaschutz sowie der Transportsicherheit durch Vermeidung von Straßen- oder Schienentransporten.

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