§ 353 BayRVO
(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:
- 1.
-
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2.
-
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3.
-
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.