§ 18a BaySchO
Einsatz digitaler Hilfsmittel
Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn
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die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,
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sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
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das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 7 geregelten Vorgaben entspricht.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.