§ 25 BaySchO
Finanzielle Abwicklung über staatliche Schulkonten
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schulveranstaltungen Kosten an, die von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, so können diese Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2Bei einer kommunalen Schule stellt der Schulträger das Konto zur Verfügung. 3Bei einer staatlichen Schule kann der Aufwandsträger das Konto zur Verfügung stellen. 4Stellt der Aufwandsträger kein Konto zur Verfügung, eröffnet die Schulleiterin oder der Schulleiter ein staatliches Konto. 5In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 6Die Schule hat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.
(2) 1Ein Konto der Schule wird ferner jeweils eingerichtet
- 1.
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auf Antrag des Elternbeirats für Zahlungen im Rahmen von dessen Tätigkeit,
- 2.
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auf Antrag der Schülermitverantwortung für Zahlungen
- a)
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im Rahmen von deren Tätigkeit oder
- b)
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im Rahmen einer Schülerzeitung, die als Einrichtung der Schule erscheint,
- 3.
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auf Antrag der Schülerinnen und Schüler, die an einer Schülerfirma mitwirken, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schülerfirma.
2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Haushaltsmittel dürfen über ein Konto nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht abgewickelt werden.
(4) 1Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten. 2Für ein Konto gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
- 1.
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die Verwaltung von Elternbeiratskonten erfolgt gemeinsam mit dem vorsitzenden Elternbeiratsmitglied, wobei eine eigenständige Verfügungsberechtigung unter Einhaltung geeigneter Kontrollmechanismen und in nicht ausschließlicher Weise auf konkret durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu benennende Elternbeiratsmitglieder übertragen werden kann;
- 2.
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die Verwaltung von Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten sowie die Führung des Nachweises gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 erfolgt gemeinsam mit einem aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Mitglied; bei getrennter Verwaltung der Gelder der Schülerzeitung tritt an die Stelle des gewählten Mitglieds des Schülerausschusses ein von der Redaktion der Schülerzeitung gewähltes Mitglied und im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend;
- 3.
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die Verwaltung von Schülerfirmenkonten erfolgt gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 bedeutet die gemeinsame Verwaltung, dass nach außen allein die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten verfügungsberechtigt bleiben, von dieser Verfügungsbefugnis aber nur im Einvernehmen mit einem Vertreter der jeweiligen Schülervertretung oder der Schülerfirma Gebrauch gemacht werden darf.
(5) 1Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch den Kassenprüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 3 statt. 2Für die Konten gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
- 1.
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bei Elternbeiratskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Elternbeiratsmitglied; soweit die Verfügungsberechtigung auf Elternbeiratsmitglieder übertragen wird,
- a)
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hat mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Kassenprüfung zu erfolgen,
- b)
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ist an der Kassenprüfung ergänzend zu § 7 Abs. 3 eine weitere mit Verwaltung vertraute Person zu beteiligen und
- c)
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müssen an der Kassenprüfung innerhalb des Elternbeirates unterschiedliche Personen für Verwaltung und Kassenprüfung zuständig sein;
- 2.
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bei Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Mitglied der Klassensprecherversammlung;
- 3.
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bei Schülerfirmenkonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
(6) 1Die Kontounterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ende desjenigen Kalenderjahres, auf das sich die jeweiligen Kontounterlagen beziehen.
(7) Stellt der Aufwandsträger das Konto zu Verfügung, kann er von den Abs. 3 bis 6 abweichende Anordnungen treffen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.