§ 4 BaySchO
Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
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zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
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mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. 2In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
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