§ 42 BaySchO
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.
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