Art. 15 BaySchwBerG

Personelle Mindestbesetzung

1Der Personalschlüssel (Art. Abs. 2 Satz 2 3) soll zumindest näherungsweise auch innerhalb eines festgelegten Einzugsbereichs hinsichtlich des förderungsfähigen Personalbedarfs eingehalten werden. 2Er wird durch die bei den anerkannten Beratungsstellen (Art. Abs. 3 3) tätigen Fachkräfte (Art. Abs. 4 3) und Ärzte erfüllt. 3Zusätzlicher Personalbedarf ist nachzuweisen.

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