Art. 8 BaySchwBerG
Soziales Umfeld
Soweit erforderlich haben die anerkannten Beratungsstellen im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Personen aus deren sozialem Umfeld (§ Abs. 3 Nr. 3 6 SchKG) einzubeziehen, um vorhandene Konflikte abzubauen und vor allem den Vater des Kindes sowie die nahen Angehörigen der Schwangeren für die Annahme des Kindes und die Unterstützung der werdenden Mutter zu gewinnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.