Art. 6 BaySozBAG

Zuständigkeit

1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.