§ 1 BaySpielBAbV

1Die Gemeinde, in der sich eine öffentliche Spielbank befindet, erhält vom Freistaat Bayern zur Abgeltung entgehender Steuereinnahmen und als Ausgleich für Lasten und Vorleistungen, welche sie für die Spielbank tragen bzw. erbringen muß, einen Anteil an der Spielbankabgabe von 15 v.H. des Bruttospielertrags dieser Spielbank. 2Der Anteil ermäßigt sich im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren auf 10 v.H. des Bruttospielertrags.

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