Art. 15 BaySportG

Übergangsregelung für den Bayerischen Landessportbeirat

Auf Mitglieder des Landessportbeirats, deren Amtszeit am oder vor dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, ist Art. 2 des Gesetzes über den Bayerischen Landessportbeirat in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit weiter anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.