Art. 10 BayStaatsphilErrG

Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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