Art. 5 BayStaatsphilErrG

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

1.

der Stiftungsvorstand und

2.

der Stiftungsrat.

(2) 1Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. 2Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.

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