Art. 5 BayStaatsphilErrG
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- 1.
-
der Stiftungsvorstand und
- 2.
-
der Stiftungsrat.
(2) 1Zur Beratung der Organe kann auf Beschluss des Stiftungsrats ein Beirat der Stiftung gebildet werden. 2Einzelheiten regelt die Stiftungssatzung.
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