Art. 7 BayStaatsphilErrG

Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus:

1.

dem für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständigen Staatsminister des Freistaates Bayern,

2.

einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat,

3.

dem Oberbürgermeister der Stadt Bamberg,

4.

dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberfranken,

5.

dem Landrat des Landkreises Bamberg und

6.

dem Regierungspräsidenten von Oberfranken.

 2Die in Satz 1 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen.

(2) 1Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen, maximal dürfen dem Stiftungsrat zehn Mitglieder angehören. 2Die weiteren Mitglieder können vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig.

(3) 1Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweils zuständige Staatsminister oder seine Vertretung (Abs. 1 Satz 2). 2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden oder seine Vertretung in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(4) 1Die Stimmenzahl im Stiftungsrat verteilt sich wie folgt:

1.

der für die „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ zuständige Staatsminister

10 Stimmen,

2.

der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg

5 Stimmen,

3.

der Bezirkstagspräsident

3 Stimmen,

4.

der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

2 Stimmen.

 2Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsrats verfügen über je eine Stimme. 3Weiteres regelt die Stiftungssatzung.

(5) Dem Stiftungsrat darf der Stiftungsvorstand nicht als Mitglied angehören.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

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