§ 1 BayStAOertSitVertV

Übertragung von Aufgaben

Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. Abs. 2 Satz 1 14 AGGVG1)) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:

1.

die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 2 bis 13225a der Strafprozeßordnung – StPO2)) und in den Fällen der §§ und 233411 Abs. 1 StPO;

2.

die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ Abs. 2 396 StPO);

3.

die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;

4.

die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;

5.

die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3) und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.

Fußnote(n):

1)
BayRS 300-1-1-J
2)
BGBl. FN 312–2
3)
BGBl. FN 450–2

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