Art. 1 BayStatG

Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. 2Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder europäische Statistiken durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

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