Art. 11 BayStatG

Rechtsverordnungen

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Statistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken;

2.

statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen;

3.

Statistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.

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