Art. 11 BayStatG
Rechtsverordnungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
-
für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Statistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken;
- 2.
-
statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen;
- 3.
-
Statistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.