Art. 3 BayStatG

Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes

(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung– DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.

(2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt und von dort – auch in aufbereiteter Form – rückübermittelt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.