Art. 3 BayStatG
Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung– DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.
(2) Einzelangaben dürfen an das Landesamt und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken übermittelt und von dort – auch in aufbereiteter Form – rückübermittelt werden.
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