Art. 6 BayStatG
Auftragsarbeiten
(1) 1Die Staatsministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Landesamt beauftragen,
- 1.
- Geschäftsstatistiken durchzuführen,
- 2.
- amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 3.
- sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.
2Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) 1Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. 2Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Staatshaushalts durch.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.