Art. 15 BayStG

Verwaltungszwang

1Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsbehörde nicht nach, kann diese die Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. 2Art. 29 bis 39 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.

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