Art. 5 BayStG

Anfall des Stiftungsvermögens

Ist für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 2 Abs. 3) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 2 Abs. 4, Art. 24) an die entsprechende Kirche.

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