§ 1 BayStInstFamV
Errichtung
1Es wird ein Institut für Familienforschung errichtet. 2Dieses führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung“; nach der Anbindung des Instituts an die Otto-Friedrich-Universität Bamberg führt es die Bezeichnung „Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg“. 3Das Staatsinstitut für Familienforschung untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 4Es hat seinen Sitz in Bamberg mit einer zeitlich befristeten Außenstelle in München.
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