§ 12 BayStrBestV

1Das Straßenverzeichnis für die Kreisstraßen wird nach Landkreisen und kreisfreien Gemeinden geordnet. 2Führt eine Kreisstraße über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist sie von der Grenze an als eigener Straßenzug mit besonderer Bezeichnung und Nummer zu behandeln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.