Art. 1 BayStrWG

Geltungsbereich

1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. 2Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

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