Art. 39 BayStrWG

Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren

(1) Die Regierung führt das Anhörungsverfahren (Art. 73 BayVwVfG) durch und stellt den Plan fest (Art. 74 BayVwVfG).

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz.

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