Art. 41 BayStrWG
Träger der Straßenbaulast
1Träger der Straßenbaulast sind:
- 1.
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für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
- 2.
-
für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
2Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).
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