Art. 1 BayStthNStif

Errichtung und Rechtsform

1Unter dem Namen „Stiftung Staatstheater Nürnberg“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

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