Art. 6 BayStthNStif
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor. 2Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Nürnberg.
(4) 1Der Geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. 2Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. 3Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.
(5) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. 3Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.
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