Art. 8 BayStthNStif
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.
(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.
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