§ 1 BayStudAkkV
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Art. 2 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (StudAkkStV), zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 2 Abs. 3 StudAkkStV sowie zum Verfahren nach Art. 3 StudAkkStV.
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