§ 8 BayStudAkkV

Leistungspunktesystem

(1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. 5Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(2) 1Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen. 2Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt. 3Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. 4Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 Leistungspunkten erreicht.

(3) 1Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit sechs bis zwölf Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 Leistungspunkte. 2In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 Leistungspunkte betragen.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei ist die Arbeitsbelastung eines Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.

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