Art. 1 BaySvVollzG
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den Vollzug der Therapieunterbringung.
(2) Die Sicherungsverwahrung und die Therapieunterbringung werden in Justizvollzugsanstalten nach Art. 165 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) in einer besonderen Abteilung (Einrichtung für Sicherungsverwahrung) vollzogen.
(3) Die Therapieunterbringung wird ausnahmsweise in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) erfüllt, soweit dies im Einzelfall wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung medizinisch notwendig ist.
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