Art. 12 BaySvVollzG
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
(1) Die Sicherungsverwahrten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn
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das Erreichen der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird oder
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zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder wichtige Gründe dies erfordern, insbesondere das Verhalten der Sicherungsverwahrten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt darstellt.
(2) Die Sicherungsverwahrten dürfen ausnahmsweise in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden.
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wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfordert, insbesondere für eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder die Unterbringung zur Entlassungsvorbereitung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs,
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zur Durchführung einer Begutachtung,
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wenn Sicherungsverwahrte dies aus wichtigem Grund beantragen oder
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bei Notfällen, solange dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation unerlässlich ist.
(3) Sicherungsverwahrte dürfen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.
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