Art. 15 BaySvVollzG

Bewegungsfreiheit

(1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. 3Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn

1.

es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

2.

ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.

(2) Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.