Art. 15 BaySvVollzG
Bewegungsfreiheit
(1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. 3Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
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es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
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ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
(2) Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.
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