Art. 21 BaySvVollzG

Grundsatz

1Die Sicherungsverwahrten haben das Recht, Kontakte mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu pflegen. 2Der Verkehr mit der Außenwelt sowie die Erhaltung und Schaffung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern.

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