Art. 23 BaySvVollzG
Untersagung der Besuche
Besuche können untersagt werden,
- 1.
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wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
- 2.
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bei Besuchern, die nicht Angehörige der Sicherungsverwahrten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Sicherungsverwahrten haben oder deren Eingliederung behindern würden.
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