Art. 56 BaySvVollzG

Weisungen, Aufhebung von vollzugsöffnenden Maßnahmen

(1) Die Anstalt kann für die vollzugsöffnenden Maßnahmen Weisungen erteilen.

(2) Bei der Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen ist den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen.

(3) 1Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn

1.

sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände hätten versagt werden können,

2.

die Sicherungsverwahrten die Maßnahmen missbrauchen oder

3.

die Sicherungsverwahrten einer Weisung nicht nachkommen.

 2Mit Wirkung für die Zukunft können vollzugsöffnende Maßnahmen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorgelegen haben.

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