Art. 58 BaySvVollzG
Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug zur Vorbereitung der Entlassung
(1) Die Anstalt kann den Sicherungsverwahrten unter den Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 2 zur Vorbereitung der Entlassung Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewähren.
(2) 1Den Sicherungsverwahrten sollen für den Langzeitausgang nach Abs. 1 Weisungen erteilt werden. 2Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen, sich in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs aufzuhalten und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3) Zur Entlassungsvorbereitung kann mit ihrer Zustimmung die Unterbringung in Einrichtungen des offenen Vollzugs erfolgen, wenn die Sicherungsverwahrten dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Unterbringung im offenen Vollzug zu Straftaten missbrauchen werden.
(4) Art. 57 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.