Art. 75 BaySvVollzG

Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet vorbehaltlich des Abs. 3 die Anstaltsleitung an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Vorher ist der Arzt oder die Ärztin zu hören, wenn

1.

Sicherungsverwahrte ärztlich behandelt oder beobachtet werden,

2.

der seelische Zustand der Sicherungsverwahrten Anlass der Maßnahme ist oder

3.

eine Fixierung angeordnet werden soll.

 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt. 3Die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Personen sind alsbald zu unterrichten.

(3) 1Die Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Bei Gefahr im Verzug kann ohne vorherige Anordnung nach Satz 1 mit der Fixierung begonnen werden. 3Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird.

(4) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrecht erhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. 2Sie sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie noch erforderlich sind.

(5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen sollen den Sicherungsverwahrten erläutert werden. 2Zu dokumentieren sind

1.

die Anordnung,

2.

Entscheidungen zur Fortdauer,

3.

die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der Beteiligung des ärztlichen Dienstes und

4.

bei Fixierungen

a)

die Gründe der Anordnung und

b)

der Hinweis nach Satz 3.

 3Nach Beendigung der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.

(6) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Art. 74 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. 2Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum von mehr als 30 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(7) 1Während der Absonderung, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder der Fixierung sind die Sicherungsverwahrten in besonderem Maß zu betreuen. 2Sind die Sicherungsverwahrten fixiert oder während der Absonderung oder der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sonst gefesselt, sind sie durch geeignete Bedienstete ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Bedienstete zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden.

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