§ 1 BayTGV
Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Beamte und Richter des Freistaates Bayern, Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu den genannten Dienstherren abgeordneten Beamten und Richter.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
- 1.
-
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
- 2.
-
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 3.
-
Verlegung der Dienststelle,
- 4.
-
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
- 5.
-
Übertragung eines anderen, eines neuen oder eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz, Art. 9 Bayerisches Richtergesetz),
- 6.
-
Abordnung,
- 7.
-
Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
- 8.
-
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,
- 9.
-
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
- 10.
-
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 11.
-
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung längstens bis zu einem Jahr.
(3) 1Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayUKG) befindet. 2Bei Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung findet die Einzugsgebietsregelung keine Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.