§ 3 BayTierZV

Herkunftsvergleiche bei Wirtschaftsgeflügel

(1) Bei der Durchführung von Leistungsprüfungen in Form von Herkunftsvergleichen im Sinn des Art. 12 BayTierZG für Legehennen und Mastgeflügel sind die Haltung und Fütterung den Bedingungen der Praxis anzugleichen.

(2) 1Bei der Prüfung von Legehennen beträgt die Prüfdauer mindestens 500 Lebenstage. 2Es sind mindestens die Merkmale Eizahl, Eigewicht, Futterverbrauch, Eiqualität (mindestens Bruchfestigkeit der Eischale) und Tierverluste zu erfassen. 3Nach Möglichkeit sind alle zur Zeit der Prüfung marktbedeutenden Herkünfte zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Prüfung von Mastgeflügel beträgt die Prüfdauer mindestens 32 Tage. 2Es sind mindestens die Merkmale Gewicht am Ende der Prüfung, Futterverwertung, Wasserverbrauch und Tierverluste zu erfassen.

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