§ 8 BayTierZV

Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis und Wiederholungsprüfung

(1) Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK).

(2) 1Jedem Sachgebiet innerhalb eines Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteils kommt gleiches Gewicht zu, ebenso den beiden Prüfungsabschnitten und den beiden Prüfungsteilen. 2Jede Prüfungsleistung ist von jedem Prüfenden getrennt zu bewerten. 3Die Bewertungen mehrerer Prüfender innerhalb eines Sachgebiets sind zu einer Note zusammenzuführen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt nach Maßgabe des Abs. 2 die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der praktischen und theoretischen Prüfung und die Platzziffer fest. 2Ergibt sich bei der Berechnung der Gesamtnote oder der Note für einen Prüfungsabschnitt, einen Prüfungsteil oder ein Sachgebiet eine gebrochene Zahl, so ist die Note auf zwei Dezimalstellen festzusetzen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Bei gleicher Gesamtnote erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der praktischen Prüfung die niedrigere Platzziffer.

(4) 1Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn

1.

entweder der praktische Teil oder der theoretische Teil mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

2.

innerhalb des praktischen Teils ein Sachgebiet mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

3.

im schriftlichen Abschnitt ein Sachgebiet mit der Note ungenügend (6) oder beide Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4) oder

4.

im mündlichen Abschnitt zwei Sachgebiete mit der Note ungenügend (6) oder drei Sachgebiete mit einer schlechteren Note als ausreichend (4)

bewertet worden sind.

2Die einzelnen Bewertungen sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) 1Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Landesanstalt, aus dem hervorgeht, dass sie als Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder als Beauftragte für den Embryotransfer tätig sein dürfen und – soweit in dem Lehrgang ein Schwerpunkt für eine Tierart oder mehrere Tierarten gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz gebildet wurde – welche Tierart oder welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. 2Die Gestaltung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen obliegt der Landesanstalt.

(6) 1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er hierüber einen schriftlichen Bescheid der Landesanstalt, der neben dem Prüfungsergebnis einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung enthält. 2Eine insgesamt nicht bestandene Abschlussprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. 3Prüflinge, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie im praktischen Teil ein schlechteres Ergebnis als ausreichend (4) erzielt haben, können die Abschlussprüfung erst wiederholen, wenn sie erneut an einem Lehrgang über künstliche Besamung oder über Embryotransfer teilgenommen haben.

(7) Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind von der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte fünf Jahre aufzubewahren.

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