Art. 1 BayUebertrGLKr
(1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen
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die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,
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alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.
(3) (gegenstandslos)
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