Art. 1 BayUIG

Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die in Art. 2 Abs. 1 genannten informationspflichtigen Stellen.

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