Art. 5 BayUIG

Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) 1Die informationspflichtigen Stellen bemühen sich in angemessener Weise darum, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.

(2) Die informationspflichtigen Stellen tragen Sorge für die Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch

1.

die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,

2.

die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen,

3.

die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder

4.

die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die sie zusammengestellt haben oder für sich zusammenstellen haben lassen, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.

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