Art. 7 BayUIG

Schutz öffentlicher Belange

(1) 1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

2.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,

3.

die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

4.

den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 oder auf Schutzgüter im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 2Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.

offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

2.

sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 bezieht,

3.

bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach Art. 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

4.

sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht oder

5.

zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

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