Art. 24 BayUniKlinG

Stiftungsvorstand

(1) Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1.

die Dekaninnen oder Dekane der für Medizin zuständigen Fakultäten der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München,

2.

die Ärztlichen Direktorinnen oder Direktoren des LMU Klinikums und des TUM Klinikums sowie

3.

die Forschungsdirektorin oder der Forschungsdirektor des Helmholtz Zentrums München.

(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2Er koordiniert die wissenschaftliche Zusammenarbeit, die Kooperationen mit der Industrie, die Ausgründungen und die effiziente Translation der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Krankenversorgung. 3Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

(3) 1Der Vorsitz wechselt zwischen den drei Mitgliedern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einem Turnus von zwei Jahren. 2Die Satzung kann abweichend von Satz 1 einen längeren Turnus von bis zu fünf Jahren vorsehen.

(4) 1Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Im Innenverhältnis ist er an die Entscheidungen des Stiftungsvorstands gebunden. 4Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte im Innenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen.

(5) 1Der Stiftungsvorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. 2Hierzu kann ein Geschäftsführer der Stiftung eingesetzt werden.

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