Art. 27 BayUniKlinG

Stiftungssatzung

1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums.

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