Art. 31 BayUniKlinG
Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung, Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Teile von Plankrankenhäusern, die der ambulanten Untersuchung oder Behandlung dienen, als Hochschulklinik im Sinn von § 108 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt werden können. 2Für die Anerkennung ist erforderlich, dass diese Teile von Plankrankenhäusern die fachliche Kompetenz aufweisen, Patientinnen und Patienten, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz bedürfen, in einer Qualität ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, die der eines Universitätsklinikums entspricht. 3Die Vorgaben zu den Patientengruppen nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind zu berücksichtigen. 4Die besondere Leistungsfähigkeit der Plankrankenhäuser in Forschung und Lehre muss nachgewiesen werden. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können weitere Anerkennungsvoraussetzungen vorgesehen werden, welche die spezifischen Versorgungsbedürfnisse im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung aufgreifen.
(2) Auf eine Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes finden auf nach Abs. 1 Satz 1 anerkannte Teile von Plankrankenhäusern keine Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.