Anlage BayUPZV

Unterrichtspflichtzeit in Bayern

Nr.

Schulart

Wochenstunden

1.

Grundschulen und Mittelschulen

1.1

Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen

27

1.2

Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen

28

1.3

Fachlehrerinnen und Fachlehrer

29

2.

Realschulen

2.1

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

24

2.2

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten

28

2.3

Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 3 Wochenstunden

28

b) von 4 bis 9 Wochenstunden

27

c) von 10 bis 15 Wochenstunden

26

d) von 16 bis 21 Wochenstunden

25

e) von mehr als 21 Wochenstunden

24

2.4

Fachlehrerinnen und Fachlehrer

28

2.5

Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die an Realschulen erfolgreich die Zertifizierung im Fach Informationstechnologie absolviert haben, bei einem Einsatz im Fach Informationstechnologie

a) bis 3 Wochenstunden

28

b) von 4 bis 9 Wochenstunden

27

c) von 10 bis 15 Wochenstunden

26

d) von 16 bis 21 Wochenstunden

25

e) von mehr als 21 Wochenstunden

24

3.

Gymnasien

3.1

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

23

3.2

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten

27

3.3

Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden

27

b) von 3 bis 8 Wochenstunden

26

c) von 9 bis 14 Wochenstunden

25

d) von 15 bis 20 Wochenstunden

24

e) von mehr als 20 Wochenstunden

23

3.4

Bei Lehrerinnen und Lehrern, die am Musischen Gymnasium in der Unter- und Mittelstufe im Klassenunterricht Musik und in allen Ausbildungsrichtungen in der Oberstufe Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird diese Tätigkeit hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit wie der Einsatz in einem wissenschaftlichen Fach behandelt, in der Einführungsphase der Oberstufe jedoch nur der Unterricht im Klassenverband und in den ersten beiden Sportstunden

4.

Berufliche Schulen

4.1

Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.3

23

4.2

Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.4

24

4.3

Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik oder Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden

27

b) von 3 bis 8 Wochenstunden

26

c) von 9 bis 14 Wochenstunden

25

d) von 15 bis 20 Wochenstunden

24

e) von mehr als 20 Wochenstunden

23

4.4

Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 4 Wochenstunden

27

b) von 5 bis 12 Wochenstunden

26

c) von 13 bis 20 Wochenstunden

25

d) von mehr als 20 Wochenstunden

24

4.5

Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen, soweit nicht Nr. 4.7

27

4.6

Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 4.5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang

a) von 5 bis 12 Wochenstunden

26

b) von 13 bis 20 Wochenstunden

25

c) über 20 Wochenstunden

24

4.7

Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer

29

5.

Förderschulen einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen und Schulen für Kranke

5.1

Förderzentren einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen

5.1.1

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik

26

5.1.2

Lehrerinnen und Lehrer

26

5.1.3

Fachlehrerinnen und Fachlehrer

28

5.2

Berufsschulen und übrige berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

5.2.1

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen an Beruflichen Oberschulen

5.2.1.1

die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

22

5.2.1.2

die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten

26

5.2.1.3

die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden

26

b) von 3 bis 8 Wochenstunden

25

c) von 9 bis 14 Wochenstunden

24

d) von 15 bis 20 Wochenstunden

23

e) von mehr als 20 Wochenstunden

22

5.2.2

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen an sonstigen beruflichen Schulen

5.2.2.1

die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

23

5.2.2.2

die ausschließlich Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten

26

5.2.2.3

die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 4 Wochenstunden

26

b) von 5 bis 12 Wochenstunden

25

c) von 13 bis 20 Wochenstunden

24

d) von mehr als 20 Wochenstunden

23

5.2.3

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik

23

5.2.4

Lehrerinnen und Lehrer

23

5.2.5

Fachlehrerinnen und Fachlehrer, soweit nicht Nr. 5.2.6

26

5.2.6

Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer

28

5.3

Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung

5.3.1

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

23

5.3.2

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten

27

5.3.3

die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 3 Wochenstunden

27

b) von 4 bis 9 Wochenstunden

26

c) von 10 bis 15 Wochenstunden

25

d) von 16 bis 21 Wochenstunden

24

e) von mehr als 21 Wochenstunden

23

5.3.4

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik

23

5.3.5

Fachlehrerinnen und Fachlehrer

27

5.4

Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung

5.4.1

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten

22

5.4.2

Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten

26

5.4.3

Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden

26

b) von 3 bis 8 Wochenstunden

25

c) von 9 bis 14 Wochenstunden

24

d) von 15 bis 20 Wochenstunden

23

e) von mehr als 20 Wochenstunden

22

5.4.4

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik

23

5.5

Schulen für Kranke

5.5.1

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien

23

5.5.2

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen

24

5.5.3

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik

26

5.5.4

Lehrerinnen und Lehrer

26

6.

Förderlehrerinnen und Förderlehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

6.1

Grundschulen und Mittelschulen

28

6.2

Förderschulen und Schulen für Kranke

27

6.3

Zusätzlich zu den Nrn. 6.1 und 6.2:

5 Verwaltungsstunden von je 60 Minuten Dauer für die Mitarbeit bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben nach näherer Bestimmung durch die Schulleitung. Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient insbesondere der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden und der Teilnahme an Dienstbesprechungen.

6.4

Die Schulleitung kann einen von den Nrn. 6.1 und 6.2 abweichenden Unterrichtseinsatz anordnen, der im Regelfall 5 Unterrichtsstunden nicht überschreiten soll.

7.

Staatsinstitut zur Ausbildung von Fachlehrern

7.1

Lehrerinnen und Lehrer

23

7.2

Fachlehrerinnen und Fachlehrer

24

8.

Staatsinstitut zur Ausbildung von Förderlehrern

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Mittelschulen sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer

23

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